Satzung


Satzung des Bürgervereins Icker e.V.

vom 02.02.1996

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt en Namen „Bürgerverein Icker e.V.“. Gründungstag ist der 12. Februar 1995. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein hat seinen Sitz in Icker (Gemeinde Belm). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck und Aufgaben 

  • Förderung des Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutzes,
  • Förderung von Kunst und Kultur,
  • Förderung der Völkerverständigung,
  • Förderung des Heimatgedankens.

Diese Zwecke und Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Initiativen und Maßnahmen zur Integration der Bürger im Ortsteil Icker.
  • Veranstaltungen zur Weckung und Erhaltung des Gemeinschaftsgefühles.
  • Förderung der Interessen der Bürger zur Lösung kommunaler Aufgaben.
  • Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den politischen Entscheidungsträgern.
  • Vorbereitung und Unterstützung sachgerechter, bürgerfreundlicher Entscheidungen durch die Information aller Entscheidungsträger über die bestehenden Wünsche und Bedürfnisse.
  • Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Landschaft und der Umwelt.
  • Initiativen zur Verschönerung des OT Icker.

§3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 der Abgabeordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.  Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Aufgaben fällt das Vermögen des Vereins der politischen Gemeinde Belm zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des OT Icker zu verwenden hat.

 

§4

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger, sowie jede juristische Person des privaten Rechts werden. Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung beim Vorstand erforderlich, der über die Aufnahme entscheidet.

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechtes teilzunehmen.

 

Sie verpflichten sich zur Zahlung des in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags. Die Zahlung hat innerhalb des I. Quartals eines Jahres zu erfolgen. Mitglieder die im Laufe des Jahres dem Verein beitreten, haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

 

§6

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

6.1. Durch freiwilligen Austritt

  • Die Kündigung hat spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.
  • Der Beitrag ist bis zum Ende der Mitgliedshaft zu bezahlen.

6.2. Durch Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig:

  • Bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen sonstige, das Vereinswesen regelnde Bestimmungen.
  • Bei Schädigung des Ansehens des Vereins.
  • Bei Rückstand von 2 Jahresbeiträgen.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

6.3. Durch Tod

 

Nach Beendigung erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

7.1 Die Mitgliederversammlung

 

7.2. Der geschäftsführende Vorstand

 

7.3. Der erweiterte Vorstand

 

§8

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in der allgemeinen Tagespresse. Anträge müssen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift spätestens 1 Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand gestellt werden. Bergründete Anträge können in der Mitgliederversammlung gestellt und durch Mehrheitsbeschluss behandelt werden. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterliegen folgende Punkte:

 

8.1. Entlastung des Vorstandes,

8.2. Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,

8.3. Wahl der Kassenprüfer,

8.4. Satzungsänderungen,

8.5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

8.6. Anträge der Mitglieder,

8.7. Ausschluss eines Mitgliedes,

8.8. Auflösung des Vereins.

 

Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Auf Antrag oder bei mehreren Kandidaten ist geheim Wahl durchzuführen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 1 Woche einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die Befugnis einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

 

§9

Vereinsversammlungen

 

Außer der Mitgliederversammlung sollen in zwangloser Folge Vereinsversammlungen stattfinden. Zeit und Ort dieser Versammlungen sind ebenfalls vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung der Frist von 2 Wochen bekanntzugeben. Im übrigen sind Formen und  Fristen nach §8 der Satzung bestimmt.

 

§10

Der geschäftsführende Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

10.1. Der / Dem 1. Vorsitzenden

10.2. Der / Dem 2. Vorsitzenden

10.3. Der / Dem Schriftführer/in

10.4. Der / Dem Schatzmeister/in

 

Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Er ist an die Satzung und die Beschlüsse gebunden. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

§11

Geschäftsführung

 

Der geschäftsführende Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, über die Einhaltung der Satzung zu wachen und für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltungen und Versammlungen zu sorgen. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Er/sie kann sich durch den/die 2. Vorsitzenden/n bei Verhinderung der-/desselben durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

 

Der/die Schriftführer/in verfasst die Protokolle, erledigt den allgemeinen Schriftverkehr, lädt zu Versammlungen und Sitzungen ein, bewahrt die Akten auf und führt ein Mitgliederverzeichnis.

 

Der/die Schatzmeister/in ist für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs verantwortlich, bucht alle Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und stellt einen Jahresabschluss auf.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, die Kassenführung jederzeit zu prüfen. Am Ende des Geschäftsjahres prüfen die gewählten Kassenprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des/der Schatzmeisters/in.

 

§12

Der erweiterte Vorstand

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 

12.1. Pressewart/Pressewartin,

12.2. Stellvertretende Schriftführer/-in,

12.3. Stellvertretende Schatzmeister/-in,

12.4. Ausschussvorsitzende,

12.5. Stellvertretende Ausschussvorsitzender/e.

 

Die Amtsdauer der Mitglieder des erweiterten Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

§13

Auflösung des Vereins

 

Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, mit Begründung, beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Dieser hat innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung beschlossen werden.

 

§14

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Der Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Belm/Icker. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Osnabrück.

 

 

§15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

 

 

Belm-Icker den 29.02.2016

 

 - Der Vorstand -