Satzung des Bürgervereins Icker e.V.
vom 03.03.2025
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt en Namen „Bürgerverein Icker e.V.“. Gründungstag ist der 12. Februar 1995. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein hat seinen Sitz in Icker (Gemeinde Belm). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, von Kunst und Kultur, der Völkerverständigung sowie der Heimatpflege.
(2) Zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke führt der Verein insbesondere folgenden Maßnahmen durch:
Umwelt- und Landschaftsschutz (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO):
Denkmalschutz (§ 52 Abs. 2 Saz 1 Nr. 6 AO):
Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO):
Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO):
Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO):
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 der Abgabeordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Aufgaben fällt das Vermögen des Vereins der politischen Gemeinde Belm zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des OT Icker zu verwenden hat.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bürger, sowie jede juristische Person des privaten Rechts werden. Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung beim Vorstand erforderlich, der über die Aufnahme entscheidet.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechtes teilzunehmen.
Sie verpflichten sich zur Zahlung des in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags. Die Zahlung hat innerhalb des I. Quartals eines Jahres zu erfolgen. Mitglieder die im Laufe des Jahres dem Verein beitreten, haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
§6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
6.1. Durch freiwilligen Austritt
6.2. Durch Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig:
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
6.3. Durch Tod
Nach Beendigung erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
7.1 Die Mitgliederversammlung
7.2. Der geschäftsführende Vorstand
7.3. Der erweiterte Vorstand
§8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in der allgemeinen Tagespresse. Anträge müssen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift spätestens 1 Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand gestellt werden. Bergründete Anträge können in der Mitgliederversammlung gestellt und durch Mehrheitsbeschluss behandelt werden. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterliegen folgende Punkte:
8.1. Entlastung des Vorstandes,
8.2. Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
8.3. Wahl der Kassenprüfer,
8.4. Satzungsänderungen,
8.5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
8.6. Anträge der Mitglieder,
8.7. Ausschluss eines Mitgliedes,
8.8. Auflösung des Vereins.
Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Auf Antrag oder bei mehreren Kandidaten ist geheim Wahl durchzuführen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 1 Woche einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die Befugnis einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
§9
Vereinsversammlungen
Außer der Mitgliederversammlung sollen in zwangloser Folge Vereinsversammlungen stattfinden. Zeit und Ort dieser Versammlungen sind ebenfalls vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung der Frist von 2 Wochen bekanntzugeben. Im übrigen sind Formen und Fristen nach §8 der Satzung bestimmt.
§10
Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
10.1. Der / Dem 1. Vorsitzenden
10.2. Der / Dem 2. Vorsitzenden
10.3. Der / Dem Schriftführer/in
10.4. Der / Dem Schatzmeister/in
Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Er ist an die Satzung und die Beschlüsse gebunden. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§11
Geschäftsführung
Der geschäftsführende Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, über die Einhaltung der Satzung zu wachen und für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltungen und Versammlungen zu sorgen. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Er/sie kann sich durch den/die 2. Vorsitzenden/n bei Verhinderung der-/desselben durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Der/die Schriftführer/in verfasst die Protokolle, erledigt den allgemeinen Schriftverkehr, lädt zu Versammlungen und Sitzungen ein, bewahrt die Akten auf und führt ein Mitgliederverzeichnis.
Der/die Schatzmeister/in ist für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs verantwortlich, bucht alle Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und stellt einen Jahresabschluss auf.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, die Kassenführung jederzeit zu prüfen. Am Ende des Geschäftsjahres prüfen die gewählten Kassenprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des/der Schatzmeisters/in.
§12
Der erweiterte Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
12.1. Pressewart/Pressewartin,
12.2. Stellvertretende Schriftführer/-in,
12.3. Stellvertretende Schatzmeister/-in,
12.4. Ausschussvorsitzende,
12.5. Stellvertretende Ausschussvorsitzender/e.
Die Amtsdauer der Mitglieder des erweiterten Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§13
Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, mit Begründung, beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Dieser hat innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung beschlossen werden.
§14
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Belm/Icker. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Osnabrück.
§15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
Belm-Icker, den 03.03.2025
- Der Vorstand -